KEV Kostendeckende Einspeisevergütung
Am 23. März 2007 hat das Parlament im Zuge der Verabschiedung des Stromversorgungsgesetzes (StromVG) auch das Energiegesetz (EnG) revidiert. Das revidierte Energiegesetz schreibt vor, die Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien bis zum Jahr 2030 um mindestens 5400 GWh zu erhöhen. Hauptpfeiler ist dabei die kostendeckende Einspeisevergütung KEV für Strom aus erneuerbaren Energien. Jährlich sollen dafür rund 250 Millionen Franken für die Abgeltung der Differenz zwischen der Vergütung und dem Marktpreis zur Verfügung stehen.
Die kostendeckende Vergütung KEV ist für folgende Technologien gültig: Wasserkraft bis 10 Megawatt MW, Photovoltaik, Windenergie, Geothermie, Biomasse und Abfälle aus Biomasse. Die Vergütungstarife für Elektrizität aus erneuerbaren Energien wurden anhand von Referenzanlagen pro Technologie und Leistungsklasse festgelegt. Die Vergütungsdauer beträgt je nach Technologie 20 bis 25 Jahre.
Wer sich für die kostendeckende Einspeisevergütung KEV entscheidet, kann seine Elektrizität nicht gleichzeitig auch als "grünen Strom" am freien Ökostrommarkt verkaufen.
Für alle Informationen über die KEV hat das BFE einen besonderen Internet-Link erstellt:
http://www.bfe.admin.ch/themen/00612/02073/index.html?lang=de
Interessenverband Schweizerischer Kleinkraftwerk-Besitzer & Association Des Usiniers Romands